Rettungshundestaffel Neuenburg e.V.
im Deutschen Rettungshundeverein

Anträge und Formulare

Hier findest du unsre Gebührenordnung, die Satzung und den Mitgliedsantrag.



 

 


Satzung

A.   Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
1.  Der am 07. Dezember 2016 gegründete Verein trägt den Namen
Rettungshundestaffel RHS Neuenburg e.V.
Im Deutschen Rettungshundeverein (DRV)
und hat seinen Sitz in 79395 Neuenburg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts 79098 Freiburg unter der Vereinsregisternummer VR 701923  eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Tätigkeit
1.  Die Rettungshunde-Staffel Neuenburg e.V. verfolgt im Rahmen der Tätigkeit des Hauptvereins ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.  Zweck des Vereins ist der nationale wie internationale Einsatz von Rettungshunden zur Rettung von Menschenleben.
3.  Die Rettungshunde-Staffel Neuenburg ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.  Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
5.  Er ist konfessionell und politisch neutral.
6.  Mittel und etwaige Überschüsse der Rettungshunde-Staffel Neuenburg e.V.. dürfen nur für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden.
7.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
8.  Die Aufgabe der Rettungshunde-Staffel Neuenburg e.V. ist die Förderung der Aufgaben des Deutschen Rettungshundevereins DRV e.V. in einer dem örtlichen Wirkungskreis angepassten Tätigkeit. Die Mitgliedsverwaltung erfolgt eigenständig durch die Rettungshundestaffel.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Die Ausbildung und Weiterbildung von Rettungshunden und Rettungshundeführer/innen; die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft von Hund und Führer/innen; die Zusammenarbeit mit den örtlichen Hilfsorganisationen und örtlichen Dienststellen, Ämtern und Katastrophenschutzbehörden und die Zuverfügungstellung der einsatzfähigen Hunde und Hundeführer/innen; den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und die gegenseitige Beratung; der Unterhaltung von Übungsplätzen und das Abhalten von Rettungshundeprüfungen.
9.  Für Veranstaltungen der Staffel sind beim Hauptverein entsprechende Terminschutzanträge einzureichen.
B.  Mitglieder
§ 3 Mitglieder
1.  Die Rettungshunde-Staffel Neuenburg besteht aus
a)  aktiven Mitgliedern
b)  passiven Mitgliedern
c)  Ehrenmitgliedern
§ 4 Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder sind natürliche Personen die den Rettungshundesport betreiben. Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person vom 18. Lebensjahr an werden.
2.    Passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein materiell und ideell unterstützen ohne grundsätzlich am Rettungshundebetrieb bei der Rettungshunde-Staffel Neuenburg aktiv teilzunehmen.
3.    Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Belange verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben aber alle Rechte eines Mitgliedes.
4.    Der Vorstand beschließt über die Annahme oder Ablehnung aller Aufnahmegesuche. Im Berufungsfalle entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.    Die Mitglieder erreichen mit dem 18. Lebensjahr Wahlrecht. Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit voraus.
2.    Die Mitglieder haben das Recht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
3.   Zur Teilnahme an der Rettungshundeausbildung sind nur aktive Mitglieder berechtigt.
4.    Die Mitglieder sind zur Schonung des Vereinseigentums verpflichtet. Für mutwillige oder grob fahrlässige Schädigung des Vereinseigentums ist voller Schadenersatz zu leisten.
5.    Satzungen, Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind von allen Mitgliedern zu befolgen.
6.    Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder. Für Vereinsschulden haben die Mitglieder nicht aufzukommen, wenn nicht ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt.
7.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
8.    Beiträge und Gebühren sind rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühren
1.    Der Verein erhebt für aktive Mitglieder eine Aufnahmegebühr und laufende Monatsbeiträge, für passive Mitglieder einen Jahresbeitrag ohne Aufnahmegebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Monatsbeiträge setzt der Vorstand  fest. Sie werden grundsätzlich zu Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben. Besondere wirtschaftliche Beeinträchtigungen des Vereins lassen Gebührenänderungen auch während des Geschäftsjahres zu.
2.    Die Aufnahmegebühr ist bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Erst danach ist das Mitglied berechtigt, am Ausbildungsbetrieb teilzunehmen.
3.    Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
4.    Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Verein und endet mit dem vom Vorstand bestätigten Austrittstermin.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)  Austritt
b)  Ausschluss
c)  Tod
2.    Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, sind beim Ausscheiden vollständig zu begleichen.
§ 8 Austritt
1.    Der freiwillige Austritt ist grundsätzlich nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand spätestens bis zum 15.10. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
2.    Der Austritt wird erst nach Bestätigung durch den Vorstand wirksam.
§ 9 Ausschluss
1.    Ein Mitglied kann durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes, welcher der Zweidrittelmehrheit bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a)   das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
b)   gegen die Satzung oder die Bestimmungen des Vereins oder gegen die Beschlüsse bzw. Anordnungen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes schuldhaft verstößt
c)    den Mitgliedsbeitrag trotz besonderer, mit eingeschriebenem Brief zugestellter Aufforderung des Kassenführers nicht binnen 4 Wochen bezahlt hat.
2.    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
3.    Den Beschluss teilt der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit.
4.    Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zulässig. Sie ist dem Vorstand schriftlich zu begründen.
5.    Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
6.    Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes und nach Eingang der Berufungsbegründung ausnahmsweise die aufschiebende Begründung der Berufung beschließen.
7.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
C.  Verwaltung
§ 10 Geschäftsjahr
1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Organe
1.    Organe des Vereins sind
a)   der Vorstand
b)   die Staffel-Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
1.    Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
2.    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
a)   1. Vorsitzenden
b)   2. Vorsitzenden
c)    Kassenführer
d)   Schriftführer
3.    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
a)   Ausbildungswart
b)   Platzwart
c)    Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
d)   Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes bis zu 3 weitere Beisitzer in den erweiterten Vorstand wählen (siehe § 17 Abs.1).
4.    Personalunion innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht möglich.
5.    Die Namen der gewählten Vorstandsmitglieder werden umgehend dem 1. Vorsitzenden des Hauptvereines mitgeteilt.
6.    Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Amtsjahren gewählt. Die Amtszeit umfasst den Zeitraum von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur übernächsten.
7.    Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat unverzüglich eine Nachwahl stattzufinden. Es bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Amtszeit des Nachfolgers endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, kann der vertretungsberechtigte Vorstand bis zur Wahl bzw. Bestätigung eines Nachfolgers ein geeignetes Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des betreffenden Aufgabengebietes beauftragen.
8.    Der Ausbildungswart wird von dem geschäftsführenden Vorstand bestellt und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
1.    Der geschäftsführende Vorstand führt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse die laufenden Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und/oder geleitet werden.
2.    Bei Entscheidungen, die über die Aufgabenbereiche des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne von § 13 Abs. 1 hinausgehen, ist der erweiterte Vorstand anzuhören.
3.    Der 1. und 2. Vorsitzende oder der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4.    Die Befugnis des geschäftsführenden Vorstandes, Ausgaben zu veranlassen, wird auf den genehmigten Haushaltsplan beschränkt; ausgenommen sind Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes notwendig sind.
5.    Dies stellt keine Verfügungsbeschränkung nach außen dar.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
1.    Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins. Er bereitet Versammlungen vor und beruft sie ein, schlichtet Streitigkeiten der Mitglieder, überwacht die Durchführung gefasster Beschlüsse und die Einhaltung der Satzung. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen. Der Vorstand hat die Befugnis, notwendige Ausgaben zu veranlassen.
2.    Gesamtvorstandssitzungen werden auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder von mindestens zehn Vereinsmitgliedern von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
3.    Der Gesamtvorstand entscheidet über:
a)   die Aufnahme von Mitgliedern
b)   die Änderung von Mitgliedschaften
c)    die Genehmigung des Haushaltsplanes
d)   die Höhe der Gebühren für die Benutzung des Vereinseigentums
(Arbeitsstunden usw.)
e)   den Vorschlag von Ehrenmitgliedern
f)    die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
4.    Zu Vorstandssitzungen wird jedes Mitglied des Vorstandes schriftlich, mündlich oder telefonisch mit einer Frist von 3 Tagen eingeladen.
5.    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.    Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung mit allen seinen Beschlüssen verantwortlich. Beide haben dafür Sorge zu tragen, dass der Vereinsbetrieb den sporttechnischen und wirtschaftlichen Forderungen entspricht.
7.    Die weiteren Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes ergeben sich aus deren Bezeichnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
8.    Die vom Vorstand vorzulegende Jahresabrechnung ist vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei, von dieser zu bestimmenden Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten.
9.    Die Befugnisse des Vorstandes, Ausgaben zu veranlassen, wird auf den genehmigten Haushaltsplan beschränkt: ausgenommen sind Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes notwendig sind.
§ 15 Beschlussfähigkeit
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
In besonderen Fällen ist Beschlussfassung durch schriftliche, mündliche oder telefonische Umfrage möglich. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmt.
§ 16 Mitgliederversammlung
1.    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen wird jedem Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform angezeigt mit Hinweis auf § 19 (1) und § 20 (1).
§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung
1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie hat unter anderem zu beschließen über:
a)   Berufung des Versammlungsleiters und des Protokollführers
b)   Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
c)    Entlastung des Vorstandes
d)   Wahl des Vorstandes
e)   Anträge von Mitgliedern
f)    Berufung gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstandes
g)   Wahl der Rechnungsprüfer
h)   Satzungsänderungen
i)     Auflösung des Vereins
j)    Aufnahmegebühren und Monatsbeiträge
k)   Bestätigung von  Ausbildungsleiter
§ 18. Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens dem 10. Teil aller stimmberechtigten Mitglieder innerhalb eines Monats einzuberufen.
§ 19 Anträge von Mitgliedern
1.   Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit Begründung spätestens 7 Tage vorher beim Geschäftsführer eingegangen sein.
2.    Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, oder verspätet angemeldete Anträge, darf in der ordentlichen Mitgliederversammlung nur verhandelt werden, wenn die einfache Stimmenmehrheit der Versammlung einverstanden ist.
§ 20 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmberechtigung siehe § 5 (1). Stimmübertragung ist unzulässig.
Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen und Bestätigungen werden im Regelfalle schriftlich und geheim vollzogen. Gewählt und bestätigt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei nur einem Kandidaten, benötigt dieser die Mehrheit der gültigen Stimmen.
Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn ein Widerspruch hiergegen aus der Versammlung nicht erhoben wird.
Beschlüsse, die eigentlich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, können bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit oder sonstiger zwingender Gründe auch in der Weise gefasst werden, dass mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder sich schriftlich hiermit einverstanden erklären.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist mindestens eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 21 Auflösung
1.    Zur Auflösung des Vereins ist eigens eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Es sind die Stimmen von mindestens 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Rettungshundeverein DRV e.V., der es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 22 Protokolle
1.    Über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu führen, aus denen die Tagesordnung und die Art der gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Protokolle sind vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
D:  Sonstige Bestimmungen
§ 23 Haftung
1.    Der Verein haftet nicht für im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehende Schäden.
2.    Unfall- und Haftpflichtansprüche jeglicher Art, welche über die Deckungssummen der vom Verein abgeschlossenen Versicherung hinausgehen, lehnt der Verein ab.
3.    Es werden jährlich jeweils am 01.05. und am 99.99 eines jeden Jahres öffentliche Vereinsveranstaltungen (Ort noch angeben ) durchgeführt
§ 24 Satzung
1.    Der Vorstand kann nötige Änderungen der beschlossenen Satzung, die den Verein nicht wesentlich beeinflussen, vornehmen, ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
E:  Schlussbemerkung
Falls ein Teil dieser Satzung hinfällig ist, bleibt die übrige Satzung dennoch unberührt.
Neuenburg, den 07.12.2016
1. Vorsitzender                                                    2. Vorsitzender